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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 5 W 77/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RVG
Vorschriften:
BGB § 247 | |
BGB § 612 | |
BGB § 612 Abs. 2 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
RVG § 34 | |
RVG § 34 Abs. 1 | |
RVG § 34 Abs. 1 S. 2 |
Oberlandesgericht Rostock Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 17.04.2008 beschlossen:
Tenor:
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Stralsund vom 18.01.2008 teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichtes Hamburg vom 23.10.2007 sind von dem Kläger an Kosten 6,60 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.10.2007 an die Beklagten zu erstatten.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Stralsund vom 18.01.2008 wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
IV. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 687,76 EUR
Gründe:
I.
Der Kläger beantragte bei dem Amtsgericht Hamburg den Erlass von zwei Mahnbescheiden gegen die Beklagten, die dagegen Widerspruch einlegten. Außerdem wandten sie sich gegen einen Verbindungsbeschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 16.02.2007. Dieser Beschluss wurde auf Erinnerung der Beklagten hin aufgehoben. Der Kläger nahm am 20.06.2007 die Anträge auf Erlass der Mahnbescheide zurück.
Mit Schreiben vom 25.08.2007 stellten die Beklagten einen Kostenfestsetzungsantrag, mit dem sie Anwaltskosten gem. einer Rechnung vom 23.08.2007 der Rechtsanwälte .... i. H. v. 661,16 EUR für eine Beratung in dem Mahnverfahren 07-0450759-2-4 sowie Portokosten i. H. v. 6,60 EUR und Kopie- u. Internetrecherche-Kosten von pauschal 20,00 EUR geltend machten. Mit zwei Beschlüssen vom 23.10.2007 erlegte das Amtsgericht Hamburg die Kosten der beiden Mahnverfahren dem Kläger auf. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.01.2008 setzte das Landgericht Stralsund die aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichtes Hamburg vom 23.10.2007 von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 344,47 EUR fest. In den Gründen stellte die Rechtspflegerin fest, dass die angemeldeten Kosten von 687,76 EUR rechnerisch richtig entstanden, jedoch nicht in voller Höhe erstattungsfähig seien. Die beantragte Ratsgebühr sah sie nur ausnahmsweise in Höhe einer 0,3 Geschäftsgebühr als festsetzungsfähig an.
Gegen diesen Beschluss wenden sich beide Parteien mit ihren sofortigen Beschwerden. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei Lehrerin und der Beklagte Richter, mithin Volljurist, und von beiden Berufsgruppen solle man erwarten, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen eines Mahnbescheides gelesen und ohne anwaltliche Hilfe verstanden werden könnten. Ein Ausnahmefall, in dem auch außergerichtliche Kosten erstattungsfähig seien, sei nicht gegeben.
Die Beklagten beanstanden die Zinsentscheidung des Landgerichtes und berufen sich darauf, dass es sich gerade nicht um einen einfach gelagerten Fall handele, da sie sich auch gegen den rechtswidrigen Beschluss des Amtsgerichtes Hamburg vom 16.02.2007 hätten wenden müssen.
Das Landgericht half den Beschwerden nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist im Wesentlichen begründet, die der Beklagten unbegründet.
1.)
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässig und bis auf 6,60 EUR begründet. Die Beklagten können lediglich Festsetzung der Portokosten i. H. v. 6,60 EUR verlangen, nicht die der Pauschale i. H. v. 20,00 EUR und die der Anwaltskosten für die Beratung im Mahnverfahren.
a.)
Die Portokosten sind von den Beklagten substantiiert vorgetragen, nicht bestritten und daher gem. § 91 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung festzusetzen.
b.)
Die Festsetzung einer Pauschale für Kopien und Internetrecherche i. H. v. pauschal 20,00 EUR ist nicht zulässig, denn Pauschalvergütungen können nur Rechtsanwälte und Rechtsbeistände verlangen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 unter "Pauschalvergütungen"; KG NJW 91, 1304 m.w.N..).
c.)
Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten können die Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend machen. Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird überwiegend abgelehnt (Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl., Rn. 92 zu § 91; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rn 21 zu § 104 unter "außergerichtliche Anwaltskosten"; BGH NJW 2006, 2560). Davon ist auch hier keine Ausnahme zu machen. Aus der Gebührenrechnung der Rechtsanwälte ... geht hervor, dass sie die Beklagten im Mahnverfahren beraten haben. In Betracht kommt somit lediglich die Festsetzung einer Ratsgebühr gem. § 34 Abs. 1 RVG.
aa.)
Die geltend gemachte Geschäftsgebühr ist ersichtlich nicht erwachsen, denn diese entsteht gem. Vorbemerkung (3) vor Nr. 2300 VV zum RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass ihre Anwälte solche Tätigkeiten entfaltet haben. Vielmehr haben die Beklagten selbst, nicht deren Anwälte alle Schriftsätze an das Gericht verfasst und eingereicht. Die Festsetzung einer Geschäftsgebühr kommt daher nicht in Betracht.
Im Übrigen entsteht die Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit, die in der Regel zunächst der Prozessvermeidung dient, hier wird eine Festsetzung nicht in Frage kommen, denn damit ist der Bereich der Vorbereitungskosten überschritten (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 21 zu § 104 unter "außergerichtliche Anwaltskosten" ).
bb.)
Die Festsetzung einer Ratsgebühr können die Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht durchsetzen. Bei der Ratsgebühr wird die Festsetzung trotz grundsätzlicher Entstehung/Erstattungsfähigkeit in der Regel daran scheitern, dass diese Gebühr nach der Neufassung des § 34 RVG eine vereinbarte Gebühr sein soll (Zöller/Herget, a. a. O.). Seit dem 01.07.2006 soll der Rechtsanwalt bei einem Rat auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 RVG). Diese Gebühr muss dann allerdings eingeklagt werden; das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Festsetzungsverfahren eignet sich nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen. Ist keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt die Gebühr nach den §§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG, 612 BGB. Mit deren Festsetzung ist das Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls überfordert (Hartung/Römermann/Schons, RVG, § 34 Rdn. 71 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 unter "Ratsgebühr"). Gem. § 612 Abs. 2 BGB ist auf die übliche Vergütung abzustellen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist zur Ermittlung der Üblichkeit einer Vergütung ungeeignet. Das Gericht muss ggf. die getroffene Bestimmung durch Einholung von Gutachten dahin überprüfen, ob sie der Üblichkeit entspricht. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht möglich, vielmehr muss dies in einem normalen Klageverfahren festgestellt werden.
2.)
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Dies folgt aus den vorstehenden Erwägungen. Zinsen können die Beklagten erst ab Erlass des Titels verlangen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rn 6 zu § 104 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht.
Ende der Entscheidung
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